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Neu Dokument-ID: 1026355

Renate Schmoll | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.2 Burgenland

In der freien Landschaft, welche etwa jene Gebiete außerhalb des Ortsgebietes, der gewerblichen Betriebsgebiete sowie der Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen betrifft, ist es grundsätzlich gesetzlich verboten, zu campieren oder einen Wohnwagen/ein Wohnmobil abzustellen. Erlaubt sind das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen/Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für Baustelleneinrichtungen und Zeltlager gem § 18 Camping- und Mobilheimplatzgesetz. Dabei handelt es sich um Zeltlager von Jugendorganisationen, im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung und Zeltlager im Rahmen von öffentlichen Freiluftveranstaltungen, welche unter gewissen Umständen aber bei der zuständigen Behörde anzumelden sind.

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