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1.6 Darlehen und Pfandbestellung
Wird der Kaufpreis durch die Bank oder ein Darlehen eines Dritten fremdfinanziert, kann zwischen dem Käufer und der Bank/dem Dritten vereinbart werden, dass zu deren Gunsten der finanzierte Betrag in Form einer Hypothek pfandrechtlich sicherzustellen ist. Die Einverleibung der Hypothek ist ebenfalls bei Gericht mit einer entsprechenden Pfandbestellungsurkunde bzw einem Darlehensvertrag als Rechtsgrundlage zu beantragen. Hierbei handelt es sich um ein dingliches Recht, bei welchem der Bank/dem Dritten das Recht eingeräumt wird, sich nach Ablauf eines bestimmten Zeitpunktes aus der Liegenschaft zu befriedigen, beispielsweise durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung. Für die Eintragung eines Pfandrechts fallen nach dem GGG zusätzliche Gebühren in der Höhe von 1,2 % (TP 9) des einzuverleibenden Betrages an. Wird nur eine Rangordnung eingetragen, so belaufen sich die Kosten auf 0,6 %.