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Dokument-ID: 941285
3.3.1 Die Buschenschank
Unter Buschenschank versteht der Gesetzgeber den buschenschankmäßigen Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbstgebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein- und Obstgärten, soweit es sich um deren eigene Erzeugnisse handelt.