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Dokument-ID: 941279
3.2 Die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 4 GewO)
Zur Land- und Forstwirtschaft gehört auch die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die an und für sich unter die gewerblichen Tätigkeiten fallen würden, sich jedoch wegen dem innigen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft für eine gewerberechtliche Regelung nicht eignen und somit, wenn sie in bestimmten Umfang ausgeübt werden, der Land- und Forstwirtschaft zuzuzählen sind (RV 395 BlgNR 13.GP 14).