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Fabiana Scheibenreif - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Einkommensteuer

Einkünfte, die aus der Einspeisung elektrischer Energie aus einer Photovoltaikanlage in das öffentliche Netz erzielt werden, gelten grundsätzlich als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die daraus resultierenden Einnahmen sind als Betriebseinnahmen steuerlich zu erfassen. Aufwendungen, die der Einspeisung dienen, können in diesem Zusammenhang als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die gewerberechtliche Einordnung ist davon jedoch unabhängig: Für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen, soweit sie ausschließlich der Stromerzeugung dienen, ist keine Gewerbeanmeldung notwendig oder vorgesehen, da die Tätigkeit nicht unter die Gewerbeordnung fällt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde eine Steuerbefreiung für natürliche Personen eingeführt, die unter bestimmten Voraussetzungen greift. Danach bleiben Einkünfte aus der Einspeisung elektrischer Energie bis zu einer Menge von 12.500 Kilowattstunden pro Jahr steuerfrei, wenn die Engpassleistung der betreffenden Photovoltaikanlage 25 Kilowattpeak nicht überschreitet.

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde diese Schwelle mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 angepasst. Die zulässige Engpassleistung beträgt seither 35 Kilowattpeak, wobei zusätzlich die Voraussetzung gilt, dass die Anschlussleistung der Anlage 25 Kilowattpeak nicht übersteigen darf. Maßgeblich für die Beurteilung der Engpassleistung ist gem § 5 Abs 1 Z 14 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes die Modulspitzenleistung, also die Leistung der Photovoltaikmodule in Kilowattpeak; die Nennleistung des Wechselrichters ist dabei unbeachtlich. Wird die Grenze von 12.500 Kilowattstunden überschritten, ist vorgesehen, dass die Steuerbefreiung anteilig im Sinne eines Freibetrags gewährt wird, sodass nur jener Anteil der Einspeisung der Besteuerung unterliegt, der über diesen Schwellenwert hinausgeht. Die Steuerbefreiung ist ab der Veranlagung 2022 anwendbar.

Die EStR enthalten ab Rz 5189 zentrale Aussagen zu steuerrechtlichen Fragen in Zusammenhang mit der Flächenüberlassung für PV-Anlagen in der Land- und Forstwirtschaft. Dabei geht es insbesondere um die Zuordnung dieser Einkünfte zur Land- und Forstwirtschaft und die Abgrenzung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

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