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4.1 Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht
Die Registrierkassenpflicht betrifft in Österreich alle Unternehmer, darunter Gewerbetreibende, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte, die bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten. Soweit der Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt wird, besteht keine Registrierkassenpflicht. In diesem Umfang besteht damit auch keine Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Dies gilt nur, wenn die Umsätze unter die Umsatzsteuerpauschalierung fallen. Soweit der Gewinn in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln ist (Teilpauschalierung, Nebenerwerb, Nebenbetriebe), besteht grundsätzlich Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht und bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (EUR 15.000,– gesamtbetrieblich und EUR 7.500,– bar) Registrierkassenpflicht.
Als Barumsätze gelten nicht nur Zahlungen in bar, sondern auch solche, die vor Ort per Bankomat- oder Kreditkarte, Gutscheinen oder ähnlichen Zahlungsmitteln abgewickelt werden. Diese sind im Unterschied zu Zahlungen auf Rechnung zu sehen. Überweisungen, Onlinebanking-Zahlungen oder PayPal-Transaktionen stellen somit keine Barumsätze dar.
Achtung:
Beide Grenzen müssen überschritten sein, damit eine Registrierkassenpflicht besteht!
Es bestehen keine Bedenken, den Umsatz aus dem vollpauschalierten Betriebsteil mit 150 % des entsprechenden Einheitswertes zu schätzen. Für die Berechnung der Barumsatzgrenze des Betriebes (EUR 7.500,–) sind die als Folge der Vollpauschalierung nicht belegerteilungspflichtigen Barumsätze nicht heranzuziehen. • [Fußnote: Erlass des BMF vom 23.12.2019, BMF-010102/0007-I/8/2019, BMF-AV Nr 7/2020, ergänzt durch den Erlass des BMF vom 10. März 2021, 2021-0.176.666, in den Abschnitten 3.3.4. und 4.6.6.).]