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Dokument-ID: 941019
6 Errichtung einer Einfriedung (Zaun)
Allgemeines
Jeder Grundeigentümer ist bei Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften berechtigt, eine Einfriedung auf seinem Grundstück herzustellen. Diese darf grundsätzlich an der Grenzlinie (nicht auf der Grenzlinie) errichtet werden, außer eine gesetzliche Regelung sieht etwas anderes vor. An solch einer Grundstücksbegrenzung besteht Alleineigentum des Grundeigentümers auf dessen Liegenschaft sie sich zur Gänze befindet.