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4.1 Exkurs: Land- und Forstwirtschaftliche Arbeitgeberzusammenschlüsse („AGZ“)“
Ein land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeberzusammenschluss („AGZ“) liegt vor, wenn sich mindestens zwei Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich zum Zweck der gemeinsamen Beschäftigung von Arbeiterinnen und Arbeitern zusammenschließen. Die Arbeitsleistung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Arbeitgeberzusammenschlüssen in einem Mitgliedsbetrieb stellt keine Arbeitskräfteüberlassung dar. AGZ können als Offene Gesellschaft oder in Form einer juristischen Person (zB Genossenschaft, Verein, GmbH) errichtet werden. Der AGZ selbst darf nicht auf Gewinn gerichtet sein. Die Regelungen zu den land- und forstwirtschaftlichen AGZ finden sich in den §§ 415 bis 420 LAG 2021.