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Dokument-ID: 937536
14 Familieneigene Arbeitskräfte
Zu den familieneigenen Arbeitnehmern zählen:
- Ehegatten
- Kinder und Enkel
- Schwiegerkinder
- Eltern und Großeltern
- Eingetragene Partner
Sie sind von den arbeitsrechtlichen Bestimmungen ausgenommen, sofern sie mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft leben und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.