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2.1.4 Freiwillige Versicherung und Formalversicherung
Zur Ergänzung des Pflichtversicherungssystems wurden im BSVG eingeschränkte freiwillige Versicherungsmöglichkeiten geschaffen. Grundsätzlich sind diese nur bei Nichtbestehen einer Pflichtversicherung zugänglich. Eine Ausnahme davon stellt die freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung nach § 10 BSVG dar. Neben dieser bestehen an freiwilligen Versicherungsmöglichkeiten die Weiterversicherungen in der Kranken- und Pensionsversicherung (§§ 8, 9 BSVG) sowie die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung (§ 10a BSVG; nachträglich, eingeschränkt auf Zeiten des Besuchs einer Bildungseinrichtung) und in der Unfallversicherung (§ 11 BSVG).