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5 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die GmbH ist die in Österreich mit Abstand am häufigsten genutzte Rechtsform im Gesellschaftsrecht und findet aufgrund des sehr weiten Gesellschaftszwecks (vgl § 1 GmbHG) auch in der Land- und Forstwirtschaft Anwendung. Zweck einer GmbH braucht zudem kein kommerzieller sein. Anders als die bislang behandelten Gesellschaftsformen handelt es sich bei der GmbH um eine juristische Person, die durch das Ableben oder den Ein- oder Austritt von Gesellschaftern nicht berührt wird. Sie zählt zwar zu den Kapitalgesellschaften, weist aber auch personalistische Elemente auf (zB weiter gefasste Mitwirkungsrechte der GmbH-Gesellschafter als etwa jener der Aktionäre einer AG). Anders als bei den Personengesellschaften ist bei der GmbH als Kapitalgesellschaft eine sog Einmanngesellschaft (dh alle Gesellschaftsanteile sind in einer Hand vereinigt), ja sogar eine Einmanngründung möglich (vgl § 1 Abs 1 GmbHG; für die AG vgl § 2 Abs 2 und § 35 AktG). Die GmbH handelt durch ihre Organe, von denen Geschäftsführer und Vollversammlung zwingend vorgeschrieben sind (daneben uU auch noch Aufsichtsrat und Abschlussprüfer).