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Dokument-ID: 937560
3 Gewillkürte Erbfolge
Damit der Hof nicht in „falsche“ Hände gelangt, allenfalls geteilt wird oder zwischen den Erben Streitigkeiten auftreten, hat es der Betriebsführer selbst in der Hand, eine Vorsorge für den Todesfall zu treffen. Solche Regelungen können entweder in einem Erbvertrag oder in einem Testament getroffen werden.