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Dokument-ID: 941287
3.3.2 Häusliche Nebenbeschäftigung
Eine weitere Ausnahme von der GewO, welche generell gilt und somit nicht bloß im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sind Tätigkeiten im Rahmen der häuslichen Nebenbeschäftigung. Der Gesetzgeber spricht hier von Tätigkeiten, die nach ihrer Eigenart und ihrer Betriebsweise in die Gruppe der häuslichen Nebenbeschäftigungen fallenden und durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes betriebenen Erwerbszweige.