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Dokument-ID: 1026425
3.4 Heulagerung
Die Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf die Einlagerung selbstentzündlichen Erntegutes, wie insbesondere Heu, sind in den feuerpolizeilichen Landesgesetzen geregelt. Die wichtigste vorbeugende Maßnahme ist, Heu nur in ausreichend getrocknetem Zustand einzulagern (14 % Restfeuchte).