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Dokument-ID: 940045
4.1 Höhe der Gebühr
Die Höhe der Gebühr beträgt im Allgemeinen 1 %, bei Jagdpachtverträgen 2 % der Bemessungsgrundlage (§ 33 TP 5). Die Bemessungsgrundlage hängt von den vertraglich vereinbarten Gegenleistungen für die Nutzungsüberlassung (Pachtzins und sonstige wiederkehrende oder einmalige Leistungen) und der vereinbarten Vertragslaufzeit ab.