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5.2 Kärnten – Grenzabstandsregelungen
Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen
In Kärnten soll das Kärntner Kulturflächenschutzgesetz die Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft gewährleisten. Dazu sieht es vor, dass die Kulturumwandlung von bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grenze zu anderen landwirtschaftlichen Grundflächen der behördlichen Genehmigung (Bezirksverwaltungsbehörde) bedarf. Als Kulturumwandlung werden die Aufforstung, das Anlegen von beispielsweise Forstgärten, Christbaumkulturen, Plantagen von Holzgewächsen zum Zweck der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie und anderen Baumkulturen sowie die Naturverjüngung (= Duldung des natürlichen Anfluges) angesehen. Eine Ausnahme besteht für Almen und Wald. Die Genehmigung kann mit der Auflage erteilt werden, dass ein 5 m breiter Streifen freizuhalten ist (kann je nach örtlichen Gegebenheiten auf bis zu 3 m herabgesetzt bzw auf bis zu 30 m ausgedehnt werden). Bei Verstößen sind Geldstrafen bis EUR 2.200,– möglich.