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Fabiana Scheibenreif - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.2 Kärnten

Laut Kärntner Raumordnungsgesetz sind im Grünland alle Flächen gesondert festzulegen, welche nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören (§ 27 Abs 2 K-ROG). Dazu zählen auch Flächen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien (ausgenommen PV-Anlagen, die in bauliche Anlagen integriert oder an baulichen Anlagen angebracht sind). Die Errichtung von PV-Anlagen im Grünland ist somit nur innerhalb besonders festgelegter Flächen mit der Widmung „Grünland-Photovoltaik“ zulässig. Auf Grundflächen, die als Gewerbe- oder als Industriegebiet ausgewiesen sind, dürfen PV-Anlagen errichtet werden, wenn sie mit einem Gewerbe- oder Industriebetrieb in einer „betriebsorganisatorischen Einheit“ stehen.

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