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1 Kaufen und Verkaufen von Maschinen etc
Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem anderen überlassen (§ 1053 ABGB).
Grundlegendes
Bei einem Kaufvertrag verpflichtet sich eine Vertragspartei (nämlich der Verkäufer) dazu, der anderen Vertragspartei (dem Käufer) eine Sache gegen eine bestimmte Geldsumme zu überlassen. Es handelt sich dabei um einen Konsensualvertrag, der durch Parteieneinigung (Konsens; vgl § 861 ABGB) über die wesentlichen Vertragspunkte, nämlich Ware und Preis, zustande kommt. Er ist grundsätzlich formfrei (§ 883 ABGB) und unterliegt nur in Ausnahmefällen besonderen Formvorschriften (zB Notariatsakt für Kaufverträge unter Ehegatten; vgl § 1 Abs 1 lit b NotAktsG). Den Vertragsparteien steht es allerdings frei, die Einhaltung besonderer Formvorschriften (zB Schriftlichkeit) als Gültigkeitserfordernis zu vereinbaren (vgl § 884 ABGB), beispielsweise zu Beweiszwecken.