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Dokument-ID: 1006066
11.5.1 Allgemeines
Der Sachverständige hat im Rahmen eines Bauverfahrens die durch das Bauvorhaben dauerhaft verursachte Lärmbelästigung zu prüfen. Der Umfang der Prüfung resultiert aus dem vorgegebenen Beweisthema der Baubehörde.