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Dokument-ID: 1253311
13.1.1 Land- und Forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung – LF-Hitze-V
Hinweis:
Die Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung, LF-Hitze-V, ist mit BGBl II Nr 45/2026 kundgemacht worden und am 6. März 2026 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.