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2.2 Land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe
Als Nebenbetrieb gilt gem § 30 Abs 8 BewG ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Es handelt sich dabei grundsätzlich um gewerbliche Betriebe, welche aufgrund ihres Zusammenhangs mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von der Einheitsbewertung umfasst sind und gemeinsam mit diesem besteuert werden. Es kommen vor allem Verarbeitungsbetriebe und Substanzbetriebe in Betracht, zB Käsereien, Sägewerke, Schottergruben usw. Um einen an sich gewerblichen Betrieb als Nebenbetrieb einordnen zu können, muss eine wirtschaftliche Unterordnung zum Hauptbetrieb bestehen. Als Nebenbetrieb gem § 21 Abs 2 Z 1 EStG gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Es handelt sich dabei regelmäßig um Betriebe, die, wenn sie ohne Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft betrieben würden, als Gewerbebetriebe anzusehen wären. Ein Nebenbetrieb muss aufgrund seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung und seiner wirtschaftlichen Bedeutung tatsächlich zur Landwirtschaft oder Forstwirtschaft im Verhältnis eines Hilfsbetriebes stehen (VwSlg 8287 F/2007).
Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirtes als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die Kriterien des engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und der untergeordneten Bedeutung müssen kumulativ sein. Die wirtschaftliche Unterordnung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung – die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sein – als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen (VwGH Ra 2020/15/0100).
Nebentätigkeiten („Nebenerwerbe“)
Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirtes als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die Kriterien des engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und der untergeordneten Bedeutung müssen kumulativ vorliegen. Die wirtschaftliche Unterordnung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung – die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sein – als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen (VwGH Ra 2020/15/0100).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen die Nebentätigkeiten (Nebenerwerbe) im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in gleicher Weise zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft wie die land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe (VwGH Ra 2019/15/0014). Holzakkordantentätigkeiten, kommunale Dienstleistungen (zB Winterdienst) oder Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe stellen etwa Nebentätigkeiten dar, sofern diese Tätigkeiten nicht auf Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerten) erfolgen.
Hinweis:
Als Verarbeitungsbetriebe werden jene Betriebe bezeichnet, die ausschließlich oder doch überwiegend Rohstoffe verarbeiten, die aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stammen. Als Substanzbetriebe werden Nebenbetriebe bezeichnet, die dem Boden Substanz entnehmen, die ausschließlich oder überwiegend im land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb verwendet werden (VwGH 2005/15/0034).
Es müssen bei der Beurteilung der Unterordnung unter anderem Umsatz, Gewinn, eingesetzte Arbeitszeit und Kapital im Einzelfall betrachtet werden. Vereinfachend wurden in der Pauschalierungsverordnung und den Einkommensteuerrichtlinien fixe Obergrenzen für bestimmte Tätigkeiten festgesetzt.