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Dokument-ID: 937385
2.3 Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb
Als land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind Nebentätigkeiten zu verstehen, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen. Hierbei handelt es sich nicht um Nebenbetriebe, sondern um Tätigkeiten, welche mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eng im Zusammenhang stehen. Sie sind von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und werden deshalb gemeinsam mit dem Hauptbetrieb versteuert (VwGH 21.7.1998, 93/14/0134).