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Dokument-ID: 1006094
5.5 Leergebinde
Ungereinigte Leergebinde sind Gefahrgut und unterliegen somit dem Gefahrgutrecht. Solange Restmengen enthalten sind, sind auch die entsprechende Kennzeichnung sowie ein Eintrag im Beförderungspapier notwendig, jedoch entfallen die Obergrenzen hinsichtlich der transportierbaren Mengen. Von gereinigten Leergebinden, die kein Gefahrgut mehr darstellen, muss die Kennzeichnung vollflächig entfernt oder unkenntlich gemacht werden.