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Dokument-ID: 945111
2.2 Melde- und Auskunftspflichten
Meldungen über alle für die Versicherung bedeutsamen Umstände wie insb An- und Abmeldungen sowie Änderungsmeldungen sind von den meldepflichtigen Betriebsführern bzw OG-Gesellschaftern/KG-Komplementären binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger zu erstatten (§ 16 BSVG). Zu- und Verpachtungen landwirtschaftlicher Flächen sind insb Gründe für die Erstattung von Änderungsmeldungen.