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Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.5 Neuerungen bei Anteilsvereinigungen 2025

Zeitgleich treten ab dem 1. Juli 2025 weitreichende Änderungen bei der Grunderwerbsteuer in Kraft. Die bisher geltende Grenze für das Vorliegen einer steuerpflichtigen Anteilsvereinigung beiGrundstücksgesellschaften wird von 95 auf 75 Prozent gesenkt. Damit wird bereits dann Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn eine Person oder eine einheitliche Gruppe von Personen innerhalb eines Beobachtungszeitraums von sieben Jahren mindestens 75 Prozent der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft vereint. Der Beobachtungszeitraum wird somit von bisher fünf auf sieben Jahre verlängert. Gleichzeitig wird der Tatbestand der Anteilsvereinigung gesetzlich ausgeweitet, sodass künftig auch mittelbare Anteilsverschiebungen in Holdingstrukturen steuerlich relevant sind. Wird nicht direkt an der grundstückshaltenden Gesellschaft selbst beteiligt, sondern etwa an einer übergeordneten Muttergesellschaft, so sind auch diese indirekten Erwerbsvorgänge von der neuen Regelung umfasst. Maßgeblich für die Prüfung ist das rechnerische Durchschlagen der Beteiligungsquoten entlang der Beteiligungskette.

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