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5 Neupflanzungen an der Grenze
Grundsätzlich spricht nichts dagegen, Pflanzen und Bäume entlang oder in der Nähe der Grundstücksgrenze zu pflanzen oder wachsen zu lassen. Der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze erlangt auch Eigentum an den Wurzeln und Ästen, die sich auf oder über dem Nachbargrund ausbreiten (Aneignung durch Zuwachs). Hier ist aber das in Kapitel 3 behandelte Selbsthilferecht bei der Überhangsentfernung zu beachten. Der Nachbar kann vom Eigentümer nicht verlangen, dass er „das Wachsenlassen von Ästen“ zu unterlassen hat (OGH 05.05.1982, 1 Ob 556/82, RIS-Justiz RS0010641 mit weiteren Nennungen). Die jüngere Rechtsprechung ist allerdings anderer Meinung, wonach auch die Beseitigung verlangt werden kann, wenn das widerrechtliche Verhalten des Störers (gefährlicher Überhang) einen das Eigentumsrecht des Nachbarn beeinträchtigenden Dauerzustand herbei führt (OGH 22.11.2011, 4 Ob 43/11v; RIS-Justiz RS0127359).