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Dokument-ID: 941026
6.1.3 Niederösterreich – Errichtung einer Einfriedung
Bauordnung
Eine Baubewilligungspflicht für eine Einfriedung besteht, wenn es sich um eine bauliche Anlage iSd NÖ Bauordnung handelt. Als solche gelten alle Bauwerke die kein Gebäude darstellen. Definitionsgemäß ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.