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Fabiana Scheibenreif - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.3 Niederösterreich

Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind, soweit sie einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung nach dem NÖ ElWG 2005 bedürfen, von der NÖ BO ausgenommen (§ 1 Abs 3 Z 4 NÖ BO). Das ist bei PV-Anlagen mit einer Modulspitzenleistung über 1 MWpeak der Fall. Für PV-Anlagen mit einer darunter liegenden Modulspitzenleistung ist daher grundsätzlich die NÖ BO anwendbar. Gem § 15 Abs 1 Z 2 lit e NÖ BO besteht Anzeigepflicht für PV-Freiflächenanlagen im Grünland mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW. Die Anzeigepflicht gilt auch für PV-Anlagen in einer Schutzzone oder einem erhaltungswürdigen Altortgebiet sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 15 Abs 1 Z 3 lit b NÖ BO). PV-Freiflächenanlagen, welche nicht im Grünland bzw im Grünland mit einer Leistung unter 50 kW errichtet werden, fallen daher grundsätzlich nicht unter die baurechtliche Anzeigepflicht (§ 17 Z 14 NÖ BO).

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