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3.2 Option zur Regelbesteuerung
Regelbesteuerung bedeutet, dass die reguläre Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und nach Gegenverrechnung mit einer etwaigen Vorsteuer fristgerecht an das Finanzamt abzuliefern ist.
Der Landwirt kann gegenüber seinem Finanzamt schriftlich erklären, dass seine Umsätze nicht nach den Regelungen der Umsatzsteuerpauschalierung, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuert werden sollen. Eine konkludente Erklärung, zB durch Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, ist nicht ausreichend, sondern ist unbedingt eine schriftliche Erklärung notwendig. Seit 01.01.2020 haben USt-pauschalierte Land- und Forstwirte die Möglichkeit, die Regelbesteuerung auch für das vorangegangene (nicht wie bisher nur für das laufende) Kalenderjahr zu beantragen. In diesem Fall hat der Landwirt mit der Optionserklärung zeitgleich die Umsatzsteuererklärung für das vorangegangene Jahr als regelbesteuerter Betrieb einzureichen.
Der Optionsantrag war bislang bis spätestens 31. Dezember des Jahres, von dessen Beginn an optiert werden soll, einzubringen. Künftig können die Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes versteuert werden.