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Harald Posch | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.1.1 Optionsvertrag oder Vorvertrag

Beim Options- bzw Vorvertrag sind im Wesentlichen folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Die betroffene Fläche sollte dabei möglichst genau und konkret in einem Lageplan festgehalten werden.
  • Vermeiden einer allzu langen Bindungsfrist, damit innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Klarheit über die zukünftige Nutzung der Fläche geschaffen werden kann. In der Praxis sind hier Zeiträume von drei bis maximal fünf Jahren üblich.
  • Für die Zeit von der Vertragsunterschrift bis zur Ziehung der Option bzw bis zur Errichtung der Photovoltaikanlage sollte ein jährliches Optionsentgelt bezahlt werden.
  • Entschädigungen für Flur- und Folgeschäden für allfällig notwendige Vorarbeiten (zB Bodenbeprobungen)
  • Allfällige Übertragung des Optionsrechtes an Dritte sollte im Idealfall nur mit Zustimmung des Grundeigentümers möglich sein.
  • Bestehende Rechte Dritter (zB Pächter) sind zu prüfen und allfällige Zustimmungen einzuholen. Zumindest sollte der Projektant nachweislich über das Bestehen von Rechten Dritter informiert werden. Besonders wichtig ist dies zB bei Dienstbarkeiten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind (sog außerbücherliche Dienstbarkeiten), wie Wegerechte, Wasserleitungsrechte udgl.
  • Der Beginn der Verrechnung sollte festgelegt werden, also ab welchem Zeitpunkt Zahlungen zu leisten sind.
  • Wertsicherung der vereinbarten Entgelte nach dem Verbraucherpreisindex (VPI)

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