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Florian Hallinger - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.1 Kranken- und Pensionsversicherung

Der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG unterliegen (gem § 2 Abs 1 Z 1 BSVG) all jene in der Land- und Forstwirtschaft erwerbstätigen natürlichen Personen, die „auf ihre Rechnung und Gefahr“ einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb iSd Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) führen. Der ehemals veraltete Verweis auf das LAG 1984 wurde bereits aktualisiert. Das Erfordernis der Selbstständigkeit der Erwerbstätigkeit wird im Tatbestandsmerkmal einer „Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr“ verankert, wobei die persönliche Mitarbeit dazu nicht gefordert ist (VwGH 9.9.2009, 2007/08/0339). Eine natürliche Person führt auch dann einen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr, wenn sie nicht persönlich (mit)arbeitet, sondern die notwendige Arbeit zB durch Familienangehörige verrichten lässt (RIS-Justiz RS0104947). Das Bestehen einer Pflichtversicherung ist notwendige Voraussetzung für die Feststellung der Beitragsgrundlagen (VwGH Ro 2017/08/0006).

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