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Dokument-ID: 1013307
12.5 Prüf- und Warnpflicht
Grundsätzlich haftet der Auftragnehmer für den Erfolg des von ihm geschuldeten Werkes. Verwirklicht sich aber ein Risiko, welches den Auftraggeber trifft und führt dies zum Misslingen des Werkes und zum Verfehlen des werkvertraglich geschuldeten Erfolges, haftet der Auftragnehmer nicht.