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1.1 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Gem § 1061 ABGB ist der Verkäufer verpflichtet, die vertragsgegenständliche Sache bis zum Übergabezeitpunkt sorgfältig zu verwahren und diese sodann zur rechten Zeit und am gehörigen Ort samt allen Bestandteilen und Zugehör zu übereignen („zum freien Besitze zu übergeben“; § 1047 ABGB). Der Verkäufer muss dem Käufer also die tatsächliche Innehabung und das Eigentum an der Sache verschaffen. Bis dahin hat der Verkäufer die Sache sorgfältig zu verwahren und haftet wie ein Verwahrer für fahrlässig verursachte Schäden an der Sache (im Fall des Annahmeverzugs des Käufers nur für grobe Fahrlässigkeit), nicht aber für bloßen Zufall (§ 964 ABGB). Sowohl beim Kauf als auch beim Tausch besteht die vertragliche Hauptpflicht zur Verschaffung des Eigentums (RIS-Justiz RS0019839).