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7.4 Reinhaltungsverpflichtung
Verursacht eine Einleitung von Abwasser aus einer Aquakulturanlage nur eine geringfügige Einwirkung auf den Zustand des Gewässers und die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers laut QZV Ökologie bzw QZV Chemie OG, so gilt diese bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung (Prüfung vor Ort durch die Wasserrechtsbehörde). Der Betreiber einer Anlage ist laut § 33 WRG zu Reinhaltung der Gewässer verpflichtet. Durch eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage und/oder Betriebsführung ist für die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte laut Abwasseremissionsverordnungen Sorge zu tragen.