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5.3 Ruhezeiten und Ruhepausen
Tägliche Ruhezeit
Dem Dienstnehmer gebührt eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden innerhalb von 24 Stunden. Für den Regelfall gilt als Nachtruhezeit die Zeit zwischen 19:00 Uhr und 5:00 Uhr. In Kollektivverträgen können auch geänderte Nachtruhezeiten festgelegt sein. Die Nachtruhezeit kann in Ausnahmefällen (zB drohende Wetterschläge, drohendes Verderben der Produkte und andere außergewöhnliche Umstände) gekürzt werden. In diesem Fall muss die Verkürzung jedoch während der nächstfolgenden Tage durch längere Ruhezeiten kompensiert werden. Für Arbeiten während der Nachtruhezeiten sieht das LAG einen Zuschlag von 100 % vor, der jedoch vom Kollektivvertrag abweichend geregelt werden kann.