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Dokument-ID: 941030
6.1.5 Salzburg – Errichtung einer Einfriedung
Baupolizeigesetz
Baubewilligungspflichtig sind Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, sowie Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen.