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Harald Posch | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.5 Salzburg – Errichtung einer Einfriedung

Baupolizeigesetz

Baubewilligungspflichtig sind Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen, sowie Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen.

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