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Fabiana Scheibenreif | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.5 Salzburg

Bewilligungsfrei sind nach § 2 Abs 3 BauPolG

  • Bauten, welche nach dem Salzburger Landeselektrizitätsgesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, ausgenommen PV-Anlagen, wenn dafür im Flächenwidmungsplan keine Sonderfläche ausgewiesen ist (§ 2 Abs 3 Z 4 BauPolG)
  • frei stehende Solaranlagen mit einer Fläche unter 200 m², sofern kein Teil der Anlage eine „gedachte Linie“ überragt, deren Ausgangspunkt im Abstand von 1 m von der Grundstücksgrenze liegt und im Winkel von 45° zur Waagrechten ansteigt (§ 2 Abs 4 Z 2 BauPolG)
  • Solaranlagen auf Standorten mit einer Kennzeichnung für frei stehende Solaranlagen oder auf einer Fläche mit der Widmung „Grünland-Solaranlage“ (§ 2 Abs 4 Z 3 BauPolG)

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