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Dokument-ID: 937632
2.1 Schuldnerverzug
Ein Schuldnerverzug liegt gem § 918 ABGB dann vor, wenn der Schuldner eines entgeltlichen Vertrags seine vereinbarte Leistung nicht zur gehörigen Zeit, nicht am gehörigen Ort oder nicht auf die bedungene Weise erbringt (zB wenn ein Verkäufer die bestellte Ware dem Käufer nicht zum vereinbarten Zeitpunkt liefert).