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2.9.2 Sonstige nicht-landwirtschaftliche Nutzungsüberlassung
In anderen Fällen nicht-landwirtschaftlicher Nutzungsüberlassung (zB Dienstbarkeitseinräumungen für Schipisten, Aufstiegshilfen oder Langlaufloipen) können bei Fehlen eines Aufteilungsnachweises bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe bis EUR 10.000,– (bei Einmalentschädigungen bis EUR 15.000,–) 30 % der Einnahmen pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden; demnach sind 70 % der Einnahmen als Gewinn anzugeben. Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen; es bestehen jedoch keine Bedenken auch in diesem Fall jedenfalls einen Betrag von EUR 3.000,– bzw EUR 4.500,– als Anteil der Bodenwertminderung anzusetzen (EStR 4245).