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Dokument-ID: 1176815
3.1.6 Steiermark
Grundsätzlich dürfen im Freiland, außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung, Solar- und PV-Anlagen bis zu einer Brutto-Fläche von insgesamt nicht mehr als 400 m² errichtet werden (§ 33 Abs 5 Z 6 StROG). Anlagen auf Freiflächen, die in einem „räumlichen Zusammenhang“ stehen, werden zusammengerechnet (siehe unten).