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Dokument-ID: 1053674
2.9.1 Steuerliche Behandlung von Leitungsentschädigungen
Seit 1. Jänner 2019 unterliegen Zahlungen im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten in den Bereichen Strom, Gas, Erdöl und Fernwärme einer 10%igen Abzugsteuer des Auszahlungsbetrages ohne Umsatzsteuer (vgl § 107 EStG). Die gesetzlich genannten Infrastrukturbetreiber haben die Abzugsteuer einzubehalten und führen diese direkt an das Finanzamt ab. Diese Regelung bietet Planungs- und Rechtssicherheit, weil sich die Höhe der Steuerbelastung nicht erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ergibt.