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Neu Dokument-ID: 941034

Harald Posch | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.7 Tirol – Errichtung einer Einfriedung

Bauordnung

Im Bereich des Baulandes, von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie für Gebiete und Grundflächen im Freiland, für die ein Bebauungsplan besteht gibt es besondere Regelungen zu beachten. So bestimmt sich der Abstand von baulichen Anlagen zu öffentlichen Verkehrsflächen grundsätzlich nach einer im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinie. Dabei dürfen unter anderem Einfriedungen dann vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.

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