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Dokument-ID: 941011
5.7 Tirol – Grenzabstandsregelungen
Tiroler Feldschutzgesetz
Bei der Aufforstung oder Naturverjüngung von Flächen, die bisher nicht Wald waren, ist entlang der Grenze zu fremden landwirtschaftlichen Grundflächen ein 10 m breiter Streifen frei von forstlichem Bewuchs zu halten. Bei Verstößen kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung auftragen und ein Strafe bis zu EUR 2.200,– verhängen.