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3.7 Tirol – grundverkehrsbehördliche Genehmigung (Pacht und Nutzungsüberlassung)
Genehmigungspflichtig sind: der Erwerb eines Bestandrechtes an einem landwirtschaftlichen Wohngebäude, wenn die Bestanddauer mehr als fünf Jahre beträgt; der Erwerb eines Bestandrechtes, wenn es in das Grundbuch eingetragen werden soll; der Erwerb eines Bestandrechtes, wenn die in Bestand zu nehmende Grundfläche mehr als drei Hektar beträgt und der Erwerber keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet; die Überlassung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu einer die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausschließenden oder zumindest wesentlich beeinträchtigenden Nutzung (§ 4 Abs 1).