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Fabiana Scheibenreif - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.7 Tirol

Im Freiland – das sind gem § 41 Abs 1 TROG 2022 alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind – dürfen ohne Sonderflächenwidmung freistehende PV-Anlagen mit höchstens 100 m² sowie freistehende Sonnenkollektoren mit höchstens 20 m² errichtet werden (§ 41 Abs 2 lit l TROG) + Solarenergieanlagen im Umfang des § 6 Abs 3 lit c der Tiroler Bauordnung 2022 (§ 41 Abs 2 lit m TROG). Zulässig sind im Freiland auch PV-Anlagen im Umfang des § 6 Abs 3 lit c TBO 2022. Das sind neben gebäudeintegrierte PV-Anlagen auch gebäudenahe PV-Anlagen, deren Abstand zur Dach- oder Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Diese dürfen auch im Wohngebiet, im Gewerbe- und Industriegebiet, im Mischgebiet und auf Sonderflächen errichtet werden.

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