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Fabiana Scheibenreif - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3.7 Tirol

Nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 sind PV-Anlagen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig, wenn die zur Errichtung der baulichen Anlage bebaute Fläche mehr als 2.500 m² beträgt (§ 3 Abs 2 iVm § 6 lit a TNSchG 2005). Unabhängig von der Größe besteht eine Bewilligungspflicht in besonders geschützten Bereichen wie Schutzgebieten, Gewässern, Auwäldern, Feuchtgebieten etc. Somit ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung entweder aufgrund von Sondertatbeständen (zB Feuchtgebiete, Uferschutzbereiche) oder hinsichtlich des Gesamtausmaßes von mehr als 2.500 m² erforderlich. Jede nachhaltige Beeinträchtigung von Gletschern, deren Einzugsgebieten und den im Nahbereich gelegenen Moränen ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs 1 lit d TNSchG). Weitere Bewilligungspflichten oder Verbote können sich ergeben, falls geschützte Tiere oder Pflanzen betroffen sind (§§ 23 bis 25 TNSchG). In Natura 2000-Gebieten ist zudem eine Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs 4 TNSchG erforderlich.

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