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3.4 Umwidmungszuschlag ab 2025
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 wird die Besteuerung von Grundstücksverkäufen in Österreich erheblich verschärft, insbesondere wenn der Wert des Grundstücks aufgrund einer Widmungsänderung gestiegen ist. In Fällen, in denen eine Umwidmung des Grundstücks – etwa von Grünland in Bauland – nach dem 31. Dezember 2024 erfolgt und das Grundstück ab dem 1. Juli 2025 veräußert wird, ist ein zusätzlicher steuerlicher Zuschlag in Höhe von 30 Prozent auf den durch die Umwidmung erzielten Veräußerungsgewinn anzuwenden. Dieser so genannte Umwidmungszuschlag wird der steuerlichen Bemessungsgrundlage hinzugerechnet, was zu einer entsprechend erhöhten Immobilienertragsteuer führt.