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Josef Springer - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.4.1 Verfahren für das Ausbringen (§ 7), Gabenteilung und höchstzulässigen Stickstoffgaben

Gabenteilung und höchstzulässige Stickstoffgaben

Stickstoffdünger sind gem § 3 Abs 1 zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerecht auszubringen. Stickstoffgaben von mehr als 100 kg Nitrat-N, Ammonium-N oder Amid-N je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln sowie mehr als 100 kg Ammonium je Hektar und Jahr aus Wirtschaftsdüngern in feldfallender Wirkung, sonstigen organischen Düngern oder Klärschlamm sind zu teilen. Die Berechnung des Ammoniumanteils aus Wirtschaftsdüngern, sonstigen organischen Düngern oder Klärschlamm erfolgt gemäß Anlage 2. Ausgenommen von der Gabenteilung sind stickstoffhaltige Düngemittel mit physikalisch oder chemisch verzögerter Stickstofffreisetzung und Stickstoffgaben bei Hackfrüchten und Gemüsekulturen, wenn der Boden eine mittlere bis hohe Sorptionskraft – dh einen mehr als 15 %-igen Tonanteil – aufweist.

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