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4 Vergebührung
Die Gebühr für Bestandverträge gem § 33 TP 5 GebG fällt an bei Mietverträgen, Pachtverträgen oder Leasingverträgen und sonstigen Verträgen, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit gegen einen bestimmten Preis erhält (§§ 1090 ff ABGB). Gebührenpflicht besteht nur dann, wenn eine Vertragsurkunde vorliegt. Wird die mündliche Annahme eines Vertragsangebotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben und löst die Gebührenpflicht aus. Von der Gebührenpflicht befreit sind Verträge über die Miete von Wohnräumen, die ab dem 11. November 2017 abgeschlossen wurden.