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Neu Dokument-ID: 941036

Harald Posch | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.8 Vorarlberg – Errichtung einer Einfriedung

Baugesetz

Wenn die Mindestabstände eingehalten werden, sind die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen sind ortsübliche Einfriedungen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,8 m überragen, anzeigepflichtige Bauvorhaben.

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