© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 941036
6.1.8 Vorarlberg – Errichtung einer Einfriedung
Baugesetz
Wenn die Mindestabstände eingehalten werden, sind die Errichtung oder die wesentliche Änderung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen sind ortsübliche Einfriedungen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie von sonstigen Einfriedungen, wenn sie das Nachbargrundstück um mehr als 1,8 m überragen, anzeigepflichtige Bauvorhaben.